Widerspruch zum Hundesteuerbescheid von 1996

Gemeinde Steuden
- Rechnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Würde - Salza -
Friedrich - Henze - Straße 96
06179 Teutschenthal
Etzdorf, den 15 JANUAR 1996

Betreff: Hundesteuerbescheid 1996 vom 10.01.1996
Ihr Zeichen : 5.0102.000069.3

Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits im letzten Jahr habe ich gegen den von Ihnen erstellten Hundesteuerbescheid Einspruch eingelegt.
Da sich an meinem Standpunkt seit dem nichts änderte, die Verfassung der Bundesrepublik nach wie vor den Gleichheitsgrundsatz enthält, lege ich hiermit Wiederspruch gegen o.g. Steuerbescheid, wegen Verstoßes gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ein.
Begründung:
Mit dem, in Ihrem Zuständigkeitsbereich angemeldeten, von den zuständigen Behörden genehmigten  Gewerbe der "gewerblichen Hundezucht", handelt es sich bei meiner Haltung der Hunde nicht um eine, von der Gemeinde zu erlassene Hundesteuerpflicht, sondern um eine, in der Bundesrepublik nicht übliche Produktionsmittelsteuer, da die von mir gehaltenen Hunde, im Sinne des Steuerrechts, Nutztiere sind, weil sie ausschließlich zum Zwecke der gewerblichen Zucht gehalten werden. Das von mir angemeldete Gewerbe unterliegt der Gewerbesteuerpflicht, und somit wäre eine unzulässige Doppelbesteuerung gegeben.
Der verfassungsmäßig garantierte Gleichbehandlungsgrundsatz würde durch die Erhebung einer Hundesteuer in diesem konkreten Fall verletzt werden, da z. B. ein gewerblicher Tischler auch keiner "Hobelmaschinensteuer", ein Lebensmittelhändler keiner "Tiefkühltruhensteuer" und ein Steuerberater keiner "Taschenrechner - oder Computersteuer" unterliegt.
Wie, Ihnen als bekannt vorrausgesetzt, üblich bricht niederes Recht keinesfalls höheres Recht.
Da die Hundesteuersatzung (Kommunalrecht) in diesem Fall der Verfassung (Bundesrecht) entgegensteht, bitte ich Sie diesem Wiederspruch zu entsprechen, und diesbezügliche Gutschrift zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen                  

Uwe Stierand
 
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