Widerspruch zum Hundesteuerbescheid von 1996

Gemeinde Steuden
- Rechnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Würde - Salza
Friedrich - Henze - Straße 96
06179 Teutschenthal
Etzdorf, den 21 MAI 1996

Betreff: Hundesteuerbescheid 1996
Ihr Zeichen : 5.0102.300089.3

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Vertretung meiner minderjährigen Tochter lege ich hiermit fristgerecht und unter Bezugnahme auf das anhängige Verwaltungsgerichtsverfahren Widerspruch gegen den unter o.g. AZ ergangenen Hundesteuerbescheid ein.
Da sich an meinen Standpunkten nichts wesentliches änderte, meine Tochter die von mir gemachten Einlassungen ebenfalls vertritt, bin ich gehalten diesen Widerspruch wie folgt zu begründen:
Begründung:
Das Tier ist seit 1990 in der deutschen Gesetzgebung durch die Nivellierung des Tierschutzgesetzes zum Mitgeschöpf erklärt worden. Somit ist spätestens seit dem davon auszugehen, daß die Besteuerung mit einer Aufwands-, Sach- oder Luxussteuer des selbigen unzeitgemäß und ungerechtfertigt ist. Alle diesbezüglich mir bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechungen sind vor dem 1.09.1990 datiert und haben somit das Tier als Sache bewertet.
Durch die Nivellierung (1.09.1990 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht) des Tierschutzrechtes in Deutschland wurde das Tier, also auch der Hund, denn biologisch dürfte es sich wohl auch bei diesem unstrittig um ein solches handeln, zum Mitgeschöpf des Menschen erklärt. Es stellt also eine Diskriminierung  dar, wenn der Gesetzgeber ein Mitgeschöpf wieder zu einer Sache dadurch erklärt, indem er dieses Mitgeschöpf mit einer Aufwands-, Sach- oder Luxussteuer belegt. Nach Ansicht des Widerspruchsführenden verstößt nicht nur die Hundesteuer gegen dieses Tierschutzgesetz, sondern machen sich alle Hundehalter, welche diese bezahlen dem Verstoß gegen selbiges schuldig. Da die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz strafrechtlich geahndet werden können, erklärt somit der Gesetzgeber den Hundesteuer zahlenden Bürger definitiv zum Straftäter, den Nichtzahler jedoch zum Steuerschuldner.
Anerkannte Mediziner haben, und die Gesellschaft hat, den Wert eines Hundes bei der Genesung von kranken Menschen erkannt und es ist nach Ansicht des Wiederspruchführenden unsozial und verstößt gegen die guten Sitten eines Sozialstaates, wenn diese Genesung nur den besser bemittelten kranken Menschen ermöglicht bleibt.
Die Hundesteuer ist eine, um das Jahr 1820 nach englischem Vorbild, in Deutschland eingeführte Luxussteuer. Damals wurde jedoch auch das Halten von Katzen, Enten, Nachtigallen, Dienstboten und der Besitz von Pferdeschlitten und Klavieren mit einer solchen Steuer belegt. Eben genau in der Reihe dieser kuriosen Steuerarten ist die Hundesteuer eingeführt worden. Die Erlaßbehörde möge dem Kläger erklären, warum von den o.g. Steuerarten sich ausschließlich die Hundesteuer noch in der deutschen Gesetzgebung befindet.
Die Hundesteuer ist unzeitgemäß, weil weder der Hund, welcher seit Menschengedenken von diesem für die verschiedensten Aufgaben in seiner Nähe gehalten wird, als Luxus eingestuft werden kann, noch das Halten von Hunden.

Die Hundehaltung ist in allen Schichten der Bevölkerung vorhanden, selbst bei den Ärmsten in Deutschland. Es soll Städte in Deutschland geben, die für die Haltung von Hunden Sozialleistungen auszahlen, um den unbemittelten Hundehalter von der Abgabe des Tieres in entsprechenden Tierheimen abzuhalten und die Vereinsamung dieser finanziell nicht so gut situierten Mitbürger zu verhindern. (sogenannter Futtergeldzuschuß).
Der im Artikel 3 Absatz 1 des GG festgeschriebene Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch die Steuerart Hundesteuer verletzt, weil die Bürger, welche einen Hund halten besteuert werden, diejenigen, welche andere Haustiere, z.B. Katzen, Vögel, Pferde, Fische, Hamster, Meerschweinchen u.d.gl., oder aber sogar exotische Tiere, hierunter befinden sich unter anderem Krokodile, Geparden, Löwen, Kaimane, Affen, Schlangen und sonstige, halten, unbesteuert bleiben.
Alle Tierhalter, davon geht der Widerspruchsführende aus, sind Bundesbürger und es stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, wenn durch die Gesetzgebung dem mündigen Bürger das Halten eines Hundes erschwert, und dadurch seine freie Wahl der Haustierart beeinträchtigt wird.
Aber zur Verdeutlichung der Interpretationen und Einlassungen zum Verstoß gegen Artikel 3 GG verweise ich auf die Tatsache, daß nicht nur die Gruppe der Heimtierhalter in sich, sondern auch die Gruppe der Hundehalter, und hier sogar die Halter der einen und selbigen Rasse, einer unterschiedlichen Besteuerung, oder gar keiner Besteuerung unterliegen. So muß der Halter eines Hundes, unabhängig von der Rasse des Hundes, welcher in Stuttgart wohnt 240,- DM Hundesteuer für, z.B. ein aus dem Tierheim gegen Entrichtung einer Schutzgebühr in Höhe von nur 100,- DM geholten, Hund bezahlen, obwohl der Halter in der Stadt Halle bei selbigen Voraussetzungen und auch unabhängig von denen, nur 120,- DM zu entrichten hat.
In dem Bundesland Bayern gibt es Gemeinden, welche die Zeiten der Zeit erkannten und deshalb die Hundesteuerbeträge bereits heute schon auf 0,00 DM setzten.
Die Hundesteuer ist kommunales Recht und wird durch Satzungen in den Kommunen geregelt. Je nach Finanzlage der Kommune wird die Höhe der Hundesteuer festgelegt und kann jährlich willkürlich erhöht werden. als gravierendes Beispiel wird hier nur der Hundesteuersatz für den 1. in der Stadt Stuttgart gehaltenen Hund in Höhe von 240 ,- DM erwähnt, wobei in gleicher Stadt für den 2. Hund bereits 480,- DM zu zahlen sind. Somit sind beim Halten von 2 Hunden 720,-DM jährlich abzuführen.
Soll, nachdem der KFZ- Besitzer die "Milchkuh Nr. 1 der Nation" ist, nun auch noch der Hundehalter die Nation ernähren?
Der Widerspruchsführende ist sich durchaus bewußt, daß ein Gesetzgebungsverfahren, ob nun Gesetze erlassen werden sollen, oder abgeschafft, nicht von heute auf morgen bearbeitet werden kann. Somit ist die Hundesteuer sicherlich noch mehre Jahre in der deutschen Gesetzgebung zu finden. Da aber nach Maßgabe des Kommunalabgaben Gesetz  jede Gemeinde die Höhe dieser Steuer durch eine Satzung festlegt, beantragt der Widerspruchsführende, unter Hinweis auf o.g. Argumentation, der beispielhaften Handhabung einiger Gemeinden in Deutschland zu folgen und hier bahnbrechend die Nullfestsetzung auszusprechen.
Dem Widerspruchsführenden geht es nicht um individuelles wirtschaftliches Interessen, was alleine durch die Höhe des Streitgegenstandes, es geht also wirtschaftlich um nicht mehr als 100,- DM / p.a.,  zum Ausdruck kommt, sondern um den Wegfall der unzeitgemäßen, unsozialen, dem Tierschutzrecht entgegenstehenden, grundgesetzlich zumindest bedenklichen, der Willkür der Kommunen unterliegenden Bagatell-, Sach-, oder auch Luxussteuer.
Da in Deutschland ca. 6 Mio steuerehrliche Hundehalter registriert sind, darf der Widerspruchsführende wohl von einem allgemeinen Interesse ausgehen
Der Widerspruchsführende sieht halt den Sachbezug der Hundesteuer auf den Hund als "Sache" gegeben und hält deshalb die Hundesteuer für einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht, welches jedes Tier zu einem Mitgeschöpf des Menschen qualifiziert. Somit ist ein Sachbezug wohl rechtlich nicht gewollt und unangemessen.
Die Widerspruchsbegründung geht im Wesentlichen davon aus, daß der Hund in der deutschen Rechtsprechung seit dem 1.09.1990 nicht mehr als ein "Gegenstand", eine "Sache" oder ein "tatsächlichen oder rechtlichen Zustand" zu bewerten ist, sondern als ein "Mitgeschöpf des Menschen".
In Ergänzung stellt der Widerspruchsführende den Antrag zu prüfen, in wieweit die Hundesteuer mit dem Artikel 14 GG unter dem folgenden Gesichtspunkt in Einklang zu bringen ist:
Die Hundesteuer wird bekanntlich, und nur mit wenigen Ausnahmen, auf das Halten eines Hundes, ohne Rücksicht auf die "Werthaltigkeit" und Funktion des Hundes, oder die Motivation des Halters zur Hundehaltung erhoben. Unstrittig dürfte es sich jedoch bei dem Mitgeschöpf des Menschen, dem "Hund" um das Eigentum des Hundehalters handeln.
Abgesehen davon, daß der Wert eines Mitgeschöpfes des Menschen wohl nicht, oder nur sehr individuell, definierbar ist, da es sich eben nicht um einen Gegenstand oder eine Sache handelt, wird durch die Hundesteuer die Substanz des Eigentums des Hundehalters angegriffen und tatsächlich in vielen Fällen verzehrt oder aufgebraucht, worin der Widerspruchsführende einen Verstoß gegen Artikel 14 GG begründet sieht.
Die Hundesteuer, welche auf das Mitgeschöpf des Menschen "Hund" oder das Halten eines solchen, auferlegt wird, welcher einen materiellen Wert von ca. 50,- DM darstellt, weil dieser aus einem Tierheim, gegen eine Schutzgebühr, geholt wurde, und welche höher angesetzt wird als der "Kaufpreis" oder die "Schutzgebühr", verzehrt das Eigentum des Hundehalters und widerspricht somit dem Artikel 14 GG.
Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Ziel des Gesetzes, dem Gesetz zur verbesserten Rechtsstellung des Tieres in der deutschen Rechtsprechung vom 1.09.1990, selbst, und dem Fakt, daß es in Deutschland weit über 6 Millionen steuerlich gemeldete Individuen dieser Spezies gibt, worauf sich auch das "allgemeine Interresse" dieses Widerspruchs stützt. Schließlich und endlich sind von dieser Steuerart ca. 6.000.000 hundehaltende Bundesbürger betroffen.
Es liegt hier eindeutig das Schutzbedürfnis des Mitgeschöpfes des Menschen vor der Diskriminierung durch die Gesetzgebung zur "besteuerungsfähigen Sache" vor.
Auch der Argumentation, die Hundesteuer sei eine Aufwandssteuer und besteuert die Aufwendungen aus Einkommen oder Vermögen  für die Haltung von Hunden, kann der Widerspruchsführende nicht folgen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahre 1963 (vgl. BVerfG, B vom 7.05.1963) davon ausgeht, daß die Steuer an das Halten eines Gegenstandes..... anknüpft.
Der Hund ist, nach Befinden des Widerspruchsführenden, kein Gegenstand, keine Sache, sondern ein Tier, - das Halten von Hunden ist weder ein Gegenstand noch eine Sache noch ein tatsächlicher oder rechtlicher Zustand, sondern das Halten eines Mitgeschöpfes des Menschen, dem Tier, wie Katzen und Pferde auch, welche den besonderen Schutz und das Prestige eines Mitgeschöpfes des Menschen per Gesetz erhielten, vor dessen Verlust der Widerspruchsführende diese Individuen mit diesem Widerspruch zu schützen versucht.
Somit dürfte durch den Widerspruchsführenden ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis, und dessen allgemeine grundsätzliche Rechtsbedeutung aufgezeigt worden sein, sodaß das Widerspruchsverfahren weiter zu führen, oder eine entsprechende Beschlußvorlage dem Gemeinderat vorzulegen ist, die Hundesteuer mit 0,00 DM festzusetzen.
mit freundlichen Grüßen

Uwe Stierand

 
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